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Warum gibt es eine Frauenbeauftragte?
Art 3 Grundgesetz, Absatz 2 "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin".
Dieser Grundgesetzartikel ist zugleich rechtliche Legitimation und Auftrag für die Arbeit der Frauenbeauftragten.
Nach dem Gesetz sind Frauen und Männer gleichberechtigt.
Aber weil unbezahlte Hausarbeit und Kindererziehung immer noch als Frauensache angesehen wird und der Mann als bezahlter Familienernährer
- werden Frauen im Beruf schlechter bezahlt und seltener befördert und haben im Alter eine geringere Rente
- finden Mädchen, obwohl sie im Schnitt bessere Abschlüsse erzielen als Jungen, seltener Zugang zu existenzsichernden Berufen und guten Verdienstmöglichkeiten
- arbeiten in Teilzeit und ungeschützten Arbeitsverhältnissen überwiegend Frauen.
- sind Frauen und Mädchen von Arbeitslosigkeit stärker betroffen als Männer
- sind Frauen im öffentlichen Leben und in Entscheidungspositionen nicht entsprechend ihrem Bevölkerungsteil vertreten
- sind Frauen mit gesellschaftlichen Strukturen konfrontiert, die durch Abhängigkeit von Männern und Abwertung ihrer Persönlichkeit geprägt sind. Körperliche und psychische Gewalt gegen Frauen - oft im nächsten sozialen Umfeld - hat hier ihren Ursprung.
Gegen diese faktische Benachteiligung von Frauen richteten sich staatlicherseits folgende Gegenmaßnahmen:
- 1980: der Abschlussbericht der Enquêtekommission "Frau und Gesellschaft" des Bundestages empfiehlt neben einer Reihe anderer Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung und zur Aufhebung der Benachteiligung von Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen insbesondere die Einrichtung von Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten beim Bund, in den Ländern und Gemeinden
- 1982 begann in Köln die erste kommunale Frauenbeauftragte ihre Arbeit.
Schon 1987 folgte der Ostalbkreis mit der ersten Kreisfrauenbeauftragten in Baden-Württemberg, in Aalen 1989, in Schwäbisch Gmünd 1994, in Ellwangen 1995, im Landkreis Heidenheim 1992.
Inzwischen arbeiten bundesweit ca. 1.600 Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte.
- Gesetzlich legitimiert wurde die berufliche Frauenförderung – allerdings nur für den öffentlichen Dienst - durch das Bundesgleichberechtigungsgesetz 1994. Insgesamt war dieses Jahr 1994 ein Meilenstein in der Geschichte der Gleichberechtigung, denn Artikel 3 des Grundgesetzes wurde dahingehend geändert, daß der Staat jetzt erstmalig die Pflicht hat, aktiv Diskriminierungen zu beseitigen.
- Baden-Württemberg hat 1995 sein Landesgleichberechtigungsgesetz verabschiedet, das zugleich die Kompetenzen von Frauenvertreterinnen in der Landesverwaltung regelt.
Dieses Gesetz bindet die Kommunen lediglich in § 19, wonach Gemeinden und Kreise ab 8.000 EinwohnerInnen Frauenförderpläne aufstellen sollen.
Kommunale Frauenbeauftragte sind als gesetzliche Vorgabe weder in Gemeinde- noch in Landkreisordnung verankert.
- In beiden Landkreisen Ostwürttembergs und in den Städten Aalen, Ellwangen, Heubach, Giengen, Heidenheim und Schwäbisch Gmünd existieren Frauenförderpläne.
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