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Die Zugewinngemeinschaft – Was mein ist, ist nicht Dein!
Wenn nicht anderes vereinbart ist, lebt ein Paar nach der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. (§ 1363,(1) und (2) BGB)
Dieser Begriff ist irreführend, denn das, was in der Ehe dazugewonnen wird, gehört keineswegs beiden gemeinsam.
Vielmehr wird der Zugewinn erst bei einer Scheidung berechnet und geteilt. Während der Ehe verfügt jede/jeder nur über das Geld und das Vermögen, das sie oder er selbst verdient, bzw. in die ehe gebracht hat.
Setzt z.B. die Frau wegen Kindererziehung ihre Erwerbstätigkeit aus und hat kein eigenes Einkommen, gehört der Zugewinn während dieser Zeit dem Ehemann.
Die Frau hat keinen Anspruch auf Kontovollmacht. Detaillierte Einsicht in seine Einkünfte müßte sie einklagen.
Die Zugewinngemeinschaft bedeutet also während der Ehe eigentlich Gütertrennung.
Die Unterhaltsverpflichtung
Eine Frau, die zu Hause die Kinder erzieht, nimmt dem Mann ja die Hälfte dieser Arbeit ab- es sind ja auch seine Kinder. Doch die Hälfte seines Einkommens steht ihr deswegen nicht zu.
Sie hat nur Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Wieviel Haushaltsgeld "angemessen" ist, bestimmt in der Praxis der Ehemann. Der Ehefrau steht außerdem ein Taschengeld in Höhe von 5 – 7% seines Nettoeinkommens zu.
Diese Sachlage kann zu erheblichen Streit führen, wenn die Ehe nicht mehr harmonisch ist.
Es besteht die Möglichkeit über einen Vertrag die gemeinsame Verfügung über das Familieneinkommen zu vereinbaren. |